Rechtliches – Aufbewahrungsfristen

Die Bestimmungen in Art. 957ff. des Schweizer Obligationenrechts (OR) befassen sich mit der
kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung und enthalten unter anderem Vorschriften über die
Aufbewahrung von Geschäftsbüchern, Buchungsbelegen, Geschäftsbericht und Revisionsbericht (Art. 958f
OR). Die Dauer, während der die betreffenden Dokumente aufbewahrt werden müssen, wird auf 10 Jahre
festgelegt (Art. 958f Abs. 1 OR).


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